Überbrückungshilfe III am Start

Grafik: Bundesministerium der Finanzen

Anträge können jetzt gestellt werden

Der Biberacher CDU-Bundestagsabgeordnete Josef Rief weiß, dass die vom Lockdown betroffenen Unternehmen dringend auf diese Nachricht gewartet haben: „Gelder, die der Bundestag bereitgestellt hat, können nun beantragt werden. Bewilligung und Auszahlung erfolgen dann ab März. Davor sind Abschlagzahlungen möglich. Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können die „Neustarthilfe“ in Form eines einmaligen Zuschusses von maximal 7.500 Euro beantragen.“

Die Neustarthilfe für Soloselbständige beträgt in der Regel 25% des Jahresumsatzes 2019 und wird in voller Höhe  nur gezahlt bei einem Umsatzrückgang von 60 % im Zeitraum Januar bis Juni 2021. Sonderregeln gibt es, wenn die Tätigkeit erst 2021 aufgenommen wurde oder nur wochenweise erfolgt.

Die Zahlen der Überbrückungshilfe III im Einzelnen: Für die Zeit November 2020 bis Ende Juni 2021 können Unternehmen pro Fördermonat  bis zu 1,5 Mio. Euro erhalten, die nicht zurückzuzahlen sind. Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat sind möglich. Erste Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt bundesweit einheitlich über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Berechtigt sind Unternehmen für jeden Monat, in dem es einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 gab, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen. Die beihilferechtliche Obergrenze liegt bei 12 Mio. Euro. Entscheidend für die Höhe ist jeweils der Umsatzrückgang. Es wird wie folgt gestaffelt:

–   bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

–    bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

–    bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Was Nachweispflichten angeht, so können die Antragsteller wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.

Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Danach können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

Zu den Fixkosten zählen Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

*   Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.

*   Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

*     Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.